Rechtliche Grundlagen für Cannabis-Anbauvereine: Ein umfassender Leitfaden

Daniel S. Hübner und 19.03.2024

Das Vereinsrecht in Deutschland bietet ein robustes Fundament für die Gründung und Führung von Organisationen aller Art, von sozialen und kulturellen Initiativen bis hin zu innovativen Anbauvereinen im aufstrebenden Feld der Cannabis-Kultur. Die rechtlichen Unterscheidungen zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen, die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit und die komplexen steuerlichen Regelungen bilden nur den Auftakt zu einem Thema, das weitaus vielschichtiger ist, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Insbesondere für die Pioniere unter den Cannabis-Anbauvereinen eröffnen sich inmitten dieser rechtlichen Landschaft sowohl Herausforderungen als auch Chancen. Der folgende Artikel taucht tiefer in die Materie ein und beleuchtet die spezifischen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für eine erfolgreiche Vereinsgründung und -führung im Bereich des Cannabisanbaus entscheidend sind. Von der Beantragung der notwendigen Genehmigungen über den Schutz vor unberechtigtem Zugriff bis hin zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zum Gesundheits- und Jugendschutz – wir decken alle Aspekte ab, die Sie kennen müssen. Machen Sie sich bereit, einen detaillierten Einblick in die Welt der Cannabis-Anbauvereine zu erhalten und zu entdecken, wie Sie die Grundsteine für einen legalen und ethisch verantwortungsvollen Betrieb legen können.

Grundlagen des Vereinsrechts

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist nach deutschem Recht eine Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, ohne in erster Linie wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Die Eintragung in das Vereinsregister ist entscheidend für die Rechtsfähigkeit des Vereins, die ihm ermöglicht, als juristische Person am Rechtsverkehr teilzunehmen. Er kann damit unter seinem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

Unterschiede zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützige Vereine:

  • Verfolgen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
  • Erhalten steuerliche Begünstigungen, da sie das Allgemeinwohl fördern. Dies umfasst u.a. Befreiungen von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sowie die Möglichkeit, für Spenden steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
  • Müssen ihre Gewinne vollständig für satzungsmäßige Zwecke verwenden und dürfen diese nicht unter den Mitgliedern verteilen (Gebot der Mittelverwendung).

Nicht gemeinnützige Vereine:

  • Verfolgen private, berufliche oder wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder.
  • Genießen keine steuerlichen Vorteile, die speziell für gemeinnützige Zwecke gewährt werden.
  • Können Überschüsse an Mitglieder ausschütten, sofern dies die Satzung zulässt.

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, muss er bestimmte Kriterien erfüllen:

  1. Selbstlosigkeit: Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, also wirtschaftliche Vorteile für seine Mitglieder, verfolgen.
  2. Ausschließlichkeit: Die Aktivitäten des Vereins müssen ausschließlich den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  3. Unmittelbarkeit: Der Verein muss seine Ziele direkt selbst verwirklichen. Eine Förderung anderer Körperschaften ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  4. Gebot der Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke müssen die Mittel ebenfalls einem steuerbegünstigten Zweck zugeführt werden.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt auf Basis der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins. Eine regelmäßige Überprüfung stellt sicher, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Cannabisanbauvereine sind i.d.R. nicht gemeinnützig!

Verein oder Genossenschaft?

Die Frage, ob die Gründung und der Betrieb eines Vereins oder einer Genossenschaft mit weniger Aufwand verbunden sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der spezifischen Ziele, der Organisationsstruktur und den rechtlichen Anforderungen, die mit jeder Organisationsform verbunden sind. Beide Formen haben ihre eigenen Vor- und Nachteile sowie unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die den Gründungs- und Betriebsaufwand beeinflussen.

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Relevante Gesetze für die Gründung und den Betrieb eines Vereins

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 21-79 BGB – Vereinsrecht: Diese Paragraphen stellen den Kern des deutschen Vereinsrechts dar. Sie unterscheiden zwischen nicht-wirtschaftlichen Vereinen (Idealvereinen), die ins Vereinsregister eingetragen werden können (e.V.), und Wirtschaftsvereinen. Die Vorschriften regeln unter anderem die Gründung, die Mitgliedschaft, die Organisation (insbesondere Vorstand und Mitgliederversammlung), die Satzung, die Haftung sowie die Auflösung von Vereinen.

Abgabenordnung (AO)

Gemeinnützigkeitsrecht: Die Abgabenordnung enthält wesentliche Bestimmungen für Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen wollen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke). Die §§ 51 bis 68 AO definieren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die steuerliche Behandlung und die damit verbundenen Pflichten.

Steuergesetze

Körperschaftsteuergesetz (KStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Umsatzsteuergesetz (UStG): Diese Gesetze regeln die Besteuerung von Körperschaften, zu denen auch eingetragene Vereine zählen. Die Regelungen betreffen die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer (sofern der Verein gewerblich tätig ist) und die Umsatzsteuer. Für gemeinnützige Vereine gibt es spezielle Steuerbefreiungen und -ermäßigungen.

Vereinsgesetz (VereinsG)

Regelungen zum Verbot von Vereinen: Das Vereinsgesetz befasst sich primär mit den Bedingungen, unter denen Vereine aufgrund ihrer Ziele oder Aktivitäten als verfassungsfeindlich verboten oder aufgelöst werden können. Es ist besonders relevant für Vereine, die politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte Ziele verfolgen.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Datenschutz: Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Vereinen sind auch Datenschutzvorschriften relevant. Die DSGVO und das BDSG regeln den Umgang mit Mitgliederdaten und setzen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

Für weitere Informationen klicke hier für einen Überblick über alles relevante zum Datenschutz im Cannabisanbauverein.

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsförderungsgesetz – noch in der Diskussion)

Förderung des Vereinswesens: Es gibt Bestrebungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereine durch spezifische Fördergesetze zu verbessern. Solche Gesetze könnten Erleichterungen in der Verwaltung und Unterstützung bei der Finanzierung von Vereinsaktivitäten umfassen, sind jedoch noch nicht verabschiedet.

Sonderfall Cannabisverein: Wichtige Regelungen aus dem CanG

Neben den Gesetzen die für einen Verein wichtig sind, kommt bei einem Cannabisanbauverein noch das CanG dazu. Es folgen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für eine Anbauvereinigung:

  • Personen, die den Anbauverein gesetzlich vertreten, müssen voll geschäftsfähig sein und die notwendige Vertrauenswürdigkeit im Umgang mit Cannabis sowie dem Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) nachweisen.
  • Der Anbauverein ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Cannabis und das Vermehrungsmaterial auf seinem umzäunten Grundstück vor unberechtigtem Zugriff, vor allem durch Kinder und Jugendliche, geschützt sind.
  • Es ist notwendig, dass der Anbauverein alle weiteren Anforderungen des Cannabis-Gesetzes sowie die speziell für Anbauvereine erlassenen Bestimmungen einhält.

Die Beantragung der Erlaubnis muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen. Der Antrag muss – auf Deutsch verfasst – folgende Informationen enthalten:

  • Name, Telefonnummer, elektronische Kontaktinformationen und die Adresse des Vereinssitzes
  • Das zuständige Registergericht sowie die Registernummer des Anbauvereins
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktinformationen der Vorstandsmitglieder sowie anderer gesetzlich vertretender Personen des Anbauvereins
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktinformationen aller gegen Entgelt beschäftigten Personen des Anbauvereins, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial haben
  • Ein bis zu drei Monate vor der Antragstellung ausgestelltes polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine ebenso aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie jede andere gesetzlich vertretende Person des Anbauvereins
  • Die geschätzte Mitgliederzahl des Anbauvereins in der Zukunft
  • Die Lage oder die voraussichtliche Lage des umzäunten Grundstücks des Anbauvereins, inklusive Ort, Straße und Hausnummer, eventuell mit Flurbezeichnung, Gebäudebezeichnung und Teil des Gebäudes
  • Die Größe oder die voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser des Anbauvereins in Hektar oder Quadratmetern
  • Die geschätzten Mengen an Cannabis, aufgeteilt in Marihuana und Haschisch, die jährlich angebaut und verteilt werden sollen, sowie die Beschreibung der Sicherheits- und Schutzvorkehrungen gemäß § 22 Absatz 1, 11 CanG
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse und elektronische Kontaktinformationen des gemäß § 23 Absatz 4 Satz 2 CanG bestimmten Präventionsbeauftragten sowie der Nachweis seiner gemäß § 23 Absatz 4 Satz 5 CanG erforderlichen Beratungs- und Präventionskenntnisse
  • Das gemäß § 23 Absatz 6 CanG erforderliche Konzept für Gesundheits- und Jugendschutz

Sollten nach der Erteilung der Genehmigung Änderungen eintreten, sind diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Cannabis Social Club: Erforderliche Auflagen für die Gründung Aktuell ist es verboten, Cannabis anzubauen oder zu verkaufen, mit Ausnahme seiner Verwendung im medizinischen Sektor unter strikten Bedingungen. Sollte das neue Gesetz in Kraft treten, wäre es Cannabis Social Clubs gestattet, Cannabis anzubauen und zu vertreiben, jedoch unter strengen Richtlinien. Für diejenigen, die einen solchen Club ins Leben rufen möchten, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften genau zu verstehen. Gemäß dem CanG sind die folgenden Bedingungen einzuhalten.

  • Eine Anbauvereinigung kann bis zu 500 Mitglieder umfassen.
  • Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben und dürfen nicht gleichzeitig in einem anderen Anbauverein sein. Eine Erklärung, dass sie nicht Teil einer anderen Anbauvereinigung sind, muss von der Anbauvereinigung für drei Jahre gespeichert werden. Mitglieder müssen zudem ihren Wohnort und ihr Alter mittels eines offiziellen Ausweises belegen. Änderungen des Wohnorts sind an die Vereinigung zu melden.
  • Nur Mitglieder dürfen gemeinschaftlich anbauen.
  • Die Beschäftigung von volljährigen, geringfügig Beschäftigten gemäß § 8 Absatz 1 SGB IV ist zulässig. Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung am Anbau verpflichtet.
  • Der Anbau muss so erfolgen, dass gesundheitliche Risiken so gering wie möglich gehalten werden. Zusätzliche Regelungen können vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Absprache mit dem Gesundheitsministerium festgelegt werden.
  • Es liegt in der Verantwortung der Anbauvereinigung, die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.
  • Regelmäßige Stichproben des angebauten Cannabis müssen durchgeführt werden. Material, das nicht weitergegeben werden kann, muss sofort vernichtet werden.

Es ist ausschließlich gestattet, Cannabis in Reinform als Marihuana oder Haschisch innerhalb des umfriedeten Besitztums an Mitglieder der Anbauvereinigung weiterzugeben. Diese Weitergabe darf nur von Mitgliedern der Anbauvereinigung an andere Mitglieder innerhalb des umfriedeten Besitztums erfolgen, wobei die Empfänger persönlich anwesend sein müssen. Die Anbauvereinigung ist dazu verpflichtet, eine strenge Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durchzuführen, wofür der Empfänger einen Mitgliedsausweis und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen muss. Pro Tag darf an Mitglieder maximal 25 Gramm Cannabis abgegeben werden, wobei für Mitglieder im Alter von 18 bis 20 Jahren pro Monat maximal 30 Gramm und für Mitglieder ab 21 Jahren pro Monat maximal 50 Gramm erlaubt sind. Die Empfänger sind nicht berechtigt, das Cannabis an Dritte weiterzugeben, und die Anbauvereinigung darf das Cannabis weder versenden noch liefern. Vermehrungsmaterial wie Samen und Stecklinge darf ausschließlich innerhalb des umfriedeten Besitztums der Anbauvereinigung weitergegeben werden. Mitglieder der Anbauvereinigung sowie Nichtmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben, dürfen pro Monat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge erhalten, wobei die Gesamtzahl von Samen und Stecklingen sieben nicht überschreiten darf. Bei der Übergabe müssen sowohl die weitergebende als auch die empfangende Person persönlich anwesend sein.

Der Cannabis darf nicht mit anderen Substanzen gemischt, vermischt oder kombiniert werden. Es ist untersagt, einzelne Stoffe wie Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder andere Zusätze separat weiterzugeben. Sowohl der Cannabis als auch das Vermehrungsmaterial dürfen ausschließlich in neutralen Verpackungen abgegeben werden. Zusätzlich ist die Aushändigung eines Beipackzettels erforderlich, welcher Angaben wie das Gewicht in Gramm, das Ernte- und Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte sowie den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt in Prozent enthält. Darüber hinaus muss auf dem Beipackzettel auf Folgendes hingewiesen werden:

  • Mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden beim Konsum von Cannabis unter 25 Jahren.
  • Notwendige Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Verzichts auf Konsum während der Schwangerschaft und Stillzeit.
  • Wechselwirkungen mit Arzneimitteln sowie bei gleichzeitigem Konsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen.
  • Einschränkungen hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit und der Bedienung von Maschinen.
  • Die Existenz einer digitalen Plattform der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, auf der weitere Informationen benutzerfreundlich und adressatengerecht bereitgestellt werden.

Die Aufzählung der Angaben kann in Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium vom Bundeslandwirtschaftsministerium erweitert und ergänzt werden. Die Anbauvereinigung muss sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben. Das befriedete Eigentum muss durch Umzäunungen, einbruchssichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen geschützt sein.

Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis ist zwischen unmittelbar miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Eigentums erlaubt. Falls die Teile nicht direkt miteinander verbunden sind, gelten die folgenden Bedingungen:

  • Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen nicht direkt miteinander verbundenen Teilen des befriedeten Eigentums der Anbauvereinigung ist erlaubt, wenn…
  • … nicht mehr als ein Zwölftel der jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge, die in der Genehmigung zum Betrieb der Anbauvereinigung festgelegt ist, transportiert wird.
  • … das Cannabis während des Transports vor unbefugtem Zugriff, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt wird. Das Transportbehältnis muss zusätzlich gegen die Entnahme des Cannabis gesichert sein.
  • … der Transport spätestens einen Werktag vor der Durchführung der zuständigen Behörde gemeldet wird. Dabei sind Start- und Zieladresse sowie die transportierten Sorten und Mengen in Gramm anzugeben.
  • … der Transport von einem Mitglied der Anbauvereinigung oder in Begleitung eines Mitglieds durchgeführt wird.

Das Mitglied der Anbauvereinigung ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen mit sich zu führen:

  • Den Mitgliedausweis der Anbauvereinigung,
  • Eine Kopie der Erlaubnis zum Betrieb der Anbauvereinigung,
  • Eine Transportbescheinigung, welche von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig zu unterzeichnen ist. Diese Bescheinigung muss die folgenden Informationen enthalten: Name und Anschrift der Anbauvereinigung, Datum, Start- und Zieladresse des Transports, transportierte Sorten und Mengen, sowie Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde für die Genehmigung der Anbauvereinigung.

In der Satzung der Anbauvereinigung muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten festgelegt werden. Zusätzlich muss die Satzung vorsehen, dass Mitglieder ausgeschlossen werden können, wenn sich ihr Wohnsitz nicht mehr in Deutschland befindet.

Es wird deutlich, dass neben dem Cannabisanbau auch eine Vielzahl von Auflagen zu beachten sind.

Fazit

Die Gründung und der Betrieb eines Cannabis-Anbauvereins in Deutschland stellen unter Berücksichtigung des neuen Cannabis-Gesetzes eine komplexe Herausforderung dar, die eine sorgfältige Planung und ein tiefes Verständnis rechtlicher Bestimmungen erfordert. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist entscheidend, um die behördliche Genehmigung zu erhalten und den Betrieb des Vereins aufrechtzuerhalten. Durch die Beachtung der dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen, von der Antragstellung über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bis hin zum Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, können Anbauvereine einen legalen und verantwortungsvollen Beitrag zur Cannabis-Kultur leisten. Es ist von größter Bedeutung, dass Anbauvereine als Pioniere in diesem neuen Rechtsgebiet agieren, indem sie sich kontinuierlich über Änderungen der Gesetzgebung informieren und sich für die Einhaltung der Bestimmungen einsetzen. So tragen sie nicht nur zum Schutz der Gesellschaft bei, sondern fördern auch einen positiven und gesetzeskonformen Umgang mit Cannabis.

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